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§ 1
Der am 10.10.1990 gegründete Verein (Sportgemeinschaft) führt den Namen TSV (Turn- und Sportverein) Stahnsdorf/Kleinmachnow e.V. und hat seinen Sitz in Stahnsdorf. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§2
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des Jahres.
§ 3
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbeqünstiqte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Ausübung des Sports in verschiedenen Sportarten.
(2) Die Betreuung, Förderung und der besondere Schutz der Kinder und Jugendlichen wird als besonders wichtige Aufgabe angesehen. Der Verein, seine Ehrenamtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Sie pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventions- und im Zweifelsfall Sanktionsmaßnahmen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Missbrauch und Gewalt im Sport durch.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er bekennt sich zu den Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 4 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine und nur eine in der Haushaltsführung selbstständige Abteilung, gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten im Rahmen ihrer Mitgliederversammlung selbst. Dies gilt soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen ist. Für die Mitgliederversammlung, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
1. den erwachsenen Mitgliedern,
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) fördernden Mitgliedern,
d) Ehrenmitgliedern und
2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung, des 18. Lebensjahres.
§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Abteilung. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an den Vorstand und danach an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.
(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende.
(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
a) erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung,
c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen (a), (c) und (d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung, ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung, schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Jahres und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegenüber dem Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 7 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Die Höhe der Beiträge für den Gesamtverein wird jährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beiträge der Abteilungen, basierend auf den Haushaltsplänen der Abteilungen werden jährlich von der Mitgliederversammlung der Abteilung beschlossen.
§ 8 Maßregelung
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung, verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis,
b) Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen,
c) Ausschluss.
(2) Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.
(3) Gegen Mitglieder, die gegen die Ordnung der Abteilung verstoßen haben, kann von der Abteilungsleitung folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis,
b) Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen der Abteilung auf die Dauer bis zu vier Wochen,
c) Ausschluss.
(4) Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
e) die Leitungen der Sportabteilungen,
d) der Beschwerdeausschuss,
e) die Revisionskommission.
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung, ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
c) die Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) die Wahl der Kassenprüfer (Revisionskommission oder Revisor),
e) die Bestätigung, von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeiten
f) die Genehmigung, des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) die Beschlussfassung über Anträge,
i) die Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid nach § 6, Abs. 2
j) die Berufung, gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 6, Abs. 5
k) die Ernennung, von Ehrenmitgliedern nach § 13
l) die Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
m) die Auflösung des Vereins.
(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im I. Quartal durchgeführt werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 20 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung, aus. Zwischen dem Tag der Absendung (Poststempel) und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung, ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge auf Satzungsänderung, müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen.
(6) Anträge können gestellt werden
a) von jedem stimmberechtigten Mitglied,
b) vom Vorstand.
(7) Anträge über Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Versammlung, als Gäste teilnehmen.
(5) Die Abteilungen legen für ihre Leitungen Stimmrecht und Wählbarkeit selber fest.
§ 11 Vorstand
(1) der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Geschäftsführer
e) dem Schriftführer
f) den Abteilungsleitern der Sportarten bzw. deren Vertretern
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung, und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die satzungsgemäße Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) Der 1. Vorsitzende
b) Der 2. Vorsitzende
c) Der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(5) Der Vorstand wird für jeweils 2 Jahre gewählt.
§ 12 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 13 Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer aus zwei verschiedenen Abteilungen, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung, einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung, des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 15 Auflösung
(1) Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung, mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der Zwecke gemäß § 3 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Brandenburg zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in 3 dieser Satzung, aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 30.04.2025 von der Mitgliederversammlung des Vereins TSV Stahnsdorf / Kleinmachnow e.V. beschlossen worden
— ENDE —